Stiftung-Helen-Arnold :: Eine Brücke schlagen

Statuten der „Stiftung Helene Arnold“ mit Sitz in Zermatt

Art.1

Name

Unter dem Namen „Stiftung Helene Arnold“ wird eine Stiftung im Sinne von Art. 80 if ZGB errichtet.

Art.2

Sitz

Die Stiftung hat ihren Sitz in Zermatt.

Art.3

Zweck

Die Stiftung bezweckt die Bekämpfung der Armut, indem sie Menschen in bedrängten wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen, kranke, gebrechliche oder invalide Menschen, oder Menschen bei Notlagen in körperlicher, psychischer oder materieller Hinsicht im In- und Ausland unterstützt. Die Unterstützung erfolgt durch Leistungen der Stiftung an gemeinnützige Organisationen, durch Realisierung eigener Projekte oder durch direkte Leistungen an Bedürftige. Die zur Verfügung stehenden Mittel können keinen anderen als den oben erwähnten gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

Art.4

Vermögen mit Äufnungsklausel

Die Stifter widmen der Stiftung ein Anfangskapital von Fr. 50‘000.00 (Franken fünfzigtausend). Sie verpflichten sich überdies, in den ersten 10 Jahren nach Stiftungsgründung mindestens weitere Fr. 40‘000.00 pro Stiftungsgründer/in der Stiftung zu überweisen, insgesamt somit minimal Fr. 200‘000.00.

 

Das Stiftungsvermögen kann auch durch freiwillige Zuwendungen Dritter geäufnet werden.

Art.5

Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen.

Art.6

Organe

Stiftungsorgane sind der Stiftungsrat und die Revisionsstelle.

Art.7

Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen und wird bei der Gründung von den Stiftern gewählt.

Nach der Gründung werden neue Stiftungsräte jeweils durch den Stiftungsrat selbst bezeichnet (Kooption).

 

Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selbst. Er vertritt die Stiftung nach aussen und bezeichnet diejenigen Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten sowie die Art der Zeichnung.

 

Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

 

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die
Stimme des Vorsitzenden doppelt.

 

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

 

Beschluss und Wahlen können auch auf dem Zirkulationswege gefasst werden bzw. stattfinden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

 

Der Stiftungsrat ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.

Art.8

Revisionsstelle

Der Stiftungsrat beauftragt eine unabhängige externe Revisionsstelle mit der jährlichen Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage. Über das Ergebnis der Prüfung erstellt die Revisionsstelle einen Prüfungsbericht, der dem Stiftungsrat mit Antrag zu unterbreiten ist. Die Revisionsstelle hat bei der Ausführung ihres Auftrags wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen.

Die Revisionsstelle wird vom Stiftungsrat für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.

Art.9

Änderungen

Gesuche um Änderung von Organisation und Zweck der Stiftung gemäss Art. 85 und
86 ZGB sind der zuständigen Aufsichtsbehörde vom Stiftungsrat zu unterbreiten. Die
Stiftungsurkunde darf nur mit einstimmigem Beschluss des Stiftungsrates abgeändert
werden.

Art.10

Dauer und Auflösung

Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.

Die Auflösung der Stiftung kann der Aufsichtsbehörde durch den Stiftungsrat vorgeschlagen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel die wirksame Förderung des Stiftungszwecks nicht mehr erlauben.

 

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